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§ 18 Satzungsänderungen


  1. Eine Änderung dieser Satzung kann auf Antrag eines Viertels der Mitglieder, einer Regionalgruppe oder des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der bei der Abstimmung abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
  2. Formale Satzungsänderungen oder -ergänzungen kann der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende allein vornehmen, wenn sie behördlicherseits verlangt werden; die Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu informieren.


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Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus