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Eine Änderung dieser Satzung kann auf Antrag eines Viertels der
Mitglieder, einer Regionalgruppe oder des Vorstandes durch die
Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der bei der
Abstimmung abgegebenen Stimmen vorgenommen werden.
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Formale
Satzungsänderungen oder -ergänzungen kann der Vorsitzende bzw.
die Vorsitzende allein vornehmen, wenn sie behördlicherseits
verlangt werden;
die
Mitglieder sind hierüber unverzüglich zu
informieren.
§ 17 Protokollführung
§ 19 Auflösung des Vereins
Erstellt: 24.03.2023 23:00 Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus